Seeleute eines Schweizerischen Seeschiffes nicht im Dienste eines Reeders
= Massgeblichkeit des Internationalen Privatrechts (IPRG) der Schweiz oder des jeweils zuständigen Staates, in dessen Hoheitsgewässer sich das Schiff bewegt.
Seeleute eines Schweizerischen Binnenschiffes
= Massgeblichkeit der Allgemeinen Regeln zum Einzelarbeitsvertrag
Rheinschiffer
= Massgeblichkeit des Internationalen Abkommens vom 21.05.1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer (SR 0.747.224.022).